StGB
311.0
§ 110
Eigenmächtige Heilbehandlung
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den
Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht
eingeholt, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die
Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1
nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und
er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein
können.
3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
4. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
§ 111
Üble Nachrede
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise
einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder
sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr
erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen,
wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
4) Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur
aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder
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Fassung: 01.01.2017