StGB
311.0
1. in der im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder
wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder
sich ihrer sonst bemächtigt oder
2. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden ist
oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4) Lässt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die
Person, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt
hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 103
Überlieferung an eine ausländische Macht
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder
nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt
hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands
zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist,
wenn der Täter oder der Überlieferte ein Liechtensteiner ist oder sich der
Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 104
Sklavenhandel
1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder
in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in
Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.
Fassung: 01.01.2017
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