StGB
311.0
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 82
Aussetzung
1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, dass er ihn in eine
hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich lässt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner
Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch
gefährdet, dass er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt.
3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 83
Körperverletzung
1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt
und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
§ 84
Schwere Körperverletzung
1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung
oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel
Lebensgefahr verbunden ist,
2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen
der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
Fassung: 01.01.2017
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