StGB
311.0
§5
Vorsatz
1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den
Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für
den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloss für möglich hält,
sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
§6
Fahrlässigkeit
1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht
erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen
Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
§7
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft
ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
§8
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der
Tat ausschliessen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft
werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum
Fassung: 01.01.2017
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