StGB 311.0 wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist; 70, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist; 55, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist; 40, in allen übrigen Fällen. 4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage der juristischen Person unter Berücksichtigung von deren sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 100 Franken und höchstens mit 15 000 Franken. Dient die juristische Person gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken oder ist sie sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 4 und höchstens 1 000 Franken festzusetzen. 5) Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schwere und den Folgen der Anlasstat und der Schwere des Organisationsmangels. Überdies ist das Verhalten der juristischen Person nach der Tat zu berücksichtigen, insbesondere ob sie die Folgen der Tat gutgemacht hat. § 74c93 Bedingte Nachsicht und Weisungen 1) Wird die juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so ist die Verbandsgeldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dies genügen werde, um von der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist (§ 74a), abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Verbandsgeldstrafe bedarf, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Gewicht des Organisationsmangels, frühere Verurteilungen der juristischen Person, die Verlässlichkeit der Leitungspersonen und die nach der Tat von der juristischen Person gesetzten Massnahmen zu berücksichtigen. 2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt und treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 auf einen Teil der VerbandsFassung: 01.01.2017 49

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