StGB
311.0
die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflössen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten
selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz
gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;
6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch
wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;
7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein
Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;
8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen,
die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen.85
1a) Im Sinne dieses Gesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und
nicht personenbezogene Daten als auch Programme.86
2) Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache oder des Gutes ab,
so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.87
3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens,
auf dessen Geschäftsführung ihnen ein massgeblicher Einfluss zusteht, zu
verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder
Verwaltungsrats und Prokuristen gleich.88
9. Abschnitt
Verantwortlichkeit von juristischen Personen89
§ 74a90
Verantwortlichkeit
1) Juristische Personen sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze
handeln, verantwortlich für Vergehen und Verbrechen, die in Ausübung
geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Zwecks der juristischen
Person (Anlasstaten) von Leitungspersonen als solchen rechtswidrig und
schuldhaft begangen werden.
2) Juristische Personen sind
1. im Handelsregister eingetragene juristische Personen sowie juristische
Personen, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben, sofern diese nach inländischem Recht im
Handelsregister einzutragen wären, und
Fassung: 01.01.2017
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