StGB
311.0
3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe
sowie bei deren Beendigung,50
4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2).51
3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch
nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten
erscheint.52
§ 52a53
Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten
Gewalttätern
1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung
1. gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen anderer sexualbezogener Delikte oder
2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen
wurde, um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen,
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen
Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der
Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung
des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der
Befolgung einer Weisung gemäss § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte
Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmässig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten
des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung
der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Landespolizei, der Kinder- und Jugendhilfe oder anderer geeigneter Einrichtungen,
zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem
Gericht über die von ihnen gesetzten Massnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es
erforderlich oder zweckmässig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte
der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.
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Fassung: 01.01.2017