StGB
311.0
vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24
Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.
4) Die Entscheidung, dass die Überstellung des Rechtsbrechers in die
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs.
2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich.
§ 48
Probezeiten
1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen.
Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die
bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen
einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder
anderer sexualbezogener Delikte, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei
der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die
Probezeit zehn Jahre.39
2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt
zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn
Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem
und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.40
3) Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren
Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende Massnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung
aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Massnahme zu berechnen.
§ 49
Berechnung der Probezeiten
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die
bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und
47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behörd-
Fassung: 01.01.2017
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