StGB 311.0 § 41a29 Ausserordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden 1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, 1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern, 2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder 3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war, so kann ein gesetzliches Mindestmass der Strafe nach Massgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend. 2) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die liechtensteinischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre. § 4230 Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. 24 Fassung: 01.01.2017

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