StGB 311.0 6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat; 7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat; 8. die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat;20 9. eine strafbare Handlung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen begangen hat.21 § 34 Besondere Milderungsgründe 1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter: 1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustandes begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;22 2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht; 3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat; 4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat; 5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden; 6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war; 7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat; 8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreissen lassen; 9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat; 10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist; 11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen; Fassung: 01.01.2017 19

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