StGB
311.0
15. Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
§ 249
Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung den Landesfürsten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu
nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem
bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
§ 250
Nötigung des Landtags oder der Regierung
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Landtag oder die Regierung mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre
Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 251
Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung
Wer ein Mitglied des Landtags oder der Regierung mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt
oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (§ 106)
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
16. Abschnitt
Landesverrat
§ 252
Verrat von Staatsgeheimnissen
1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017