StGB 311.0 § 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats- oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuss-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten. § 238 Wertzeichenfälschung 1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen 1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder 2. als echt und unverfälscht verwertet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird. 4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens ist gerichtlich nicht strafbar. § 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 130 Fassung: 01.01.2017

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