StGB
311.0
§ 215
Zuführen zur Prostitution223
1) Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.224
2) Aufgehoben225
§ 215a226
Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution
nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer
pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person,
die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung
mitwirkt, in diesem Zusammenhang ausnützt, um sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Wer die Tat gegen eine unmündige
Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der
Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen
besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer eine derartige
Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf
sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäusserungen losgelöste und der
sexuellen Erregung eines Betrachters dienende sexuelle Handlung an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche
sexuelle Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine
Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich
eine pornographische Darbietung besucht, an der minderjährige Personen
mitwirken.
Fassung: 01.01.2017
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