StGB
311.0
§ 210218
Anbieten zur Prostitution
1) Wer sich zur Prostitution anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Anbieten im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten, das in einer Art, die
berechtigtes öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet ist, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung von Prostitution abzielt.
§ 211219
Inzest
1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den
Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum
Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung
verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf oder
eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
4) Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, ist wegen Inzest nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden
ist.
§ 212220
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
1) Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel
und wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person
diese sexuell missbraucht oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu
erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich
selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. als Arzt oder Angesteller einer Krankenanstalt oder als Angestellter einer
Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person oder
Fassung: 01.01.2017
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