StGB
311.0
§ 208215
Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
1) Eine Person, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine
Person, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
1. unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder
2. unter Ausnützung einer Notlage
sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen
Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen Entgelt sexuell missbraucht oder zu
einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen
Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle
Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat nach Abs. 1 oder 2 eine schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 209216
Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
Wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien
die persönliche Annäherung mit einer unmündigen Person mit dem Vorsatz
vorschlägt, gegen diese eine Straftat nach §§ 205, 206 oder 219 Abs. 1 Ziff. 1
zu begehen, ist, sofern bereits eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf
ein solches Treffen gesetzt wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
§ 209a217
Unsittliches Einwirken auf Unmündige
Wer eine unmündige Person aus sexuellen Gründen veranlasst, eine
sexuelle Handlung mitzuerleben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017