StGB 311.0 § 201203 Sexuelle Nötigung 1) Wer ausser den Fällen des § 200 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 202204 Aufgehoben § 203205 Sexuelle Belästigung 1) Wer unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer anderen Person, die dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt oder wer eine Person tätlich oder unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person im Sinne von Abs. 1 sexuell belästigt. § 204 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person206 1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetFassung: 01.01.2017 113

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