StGB
311.0
§ 198
Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
Wer die ihm aufgrund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder
Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und
dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 199
Unterschiebung eines Kindes
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
10. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung
und andere sexualbezogene Delikte201
§ 200202
Vergewaltigung
1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§
89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine
Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen
Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod
der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017