StGB
311.0
§ 193196
Ehe- und Partnerschaftstäuschung
1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, deretwegen
die Ungültigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft begehrt
werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schliessen oder die eingetragene
Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe oder eingetragene
Partnerschaft wegen der Täuschung für ungültig erklärt worden ist. Auch
ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 193a197
Verbotene Adoptionsvermittlung
1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen
Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer
minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
§ 194
Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten
1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten
entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu
Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat
begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen.198
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Fassung: 01.01.2017