StGB 311.0 § 20b7 Erweiterter Verfall 1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären. 2) Ist ein Verbrechen begangen worden, für dessen Begehung oder durch das Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. 3) Sind fortgesetzt oder wiederkehrend Vergehen nach den §§ 165, 278, 278c und 304 bis 309 begangen worden, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Taten erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus weiteren Vergehen dieser Art stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. 4) § 20 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 20c8 Unterbleiben des erweiterten Verfalls 1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind. 2) § 20a gilt entsprechend. § 219 Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher 1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt Fassung: 01.01.2017 11

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