StGB
311.0
§ 181c189
Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so
betreibt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche
Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75
000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die
Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
§ 181d190
Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
1) Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem
behördlichen Auftrag die im § 181c Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75
000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die
Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
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Fassung: 01.01.2017