StGB
311.0
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75
000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
3) Wer ausser dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Ziff. 35 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in
nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181b188
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von
Abfällen
1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181a mit Strafe bedrohten Handlungen begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75
000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die
Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
3) Wer ausser den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig Abfälle entgegen Art. 2 Ziff. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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