StGB
311.0
Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand
oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz
gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem
Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt, herbeigeführt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.184
§ 181185
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand
oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz
gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem
Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt, herbeigeführt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.186
§ 181a187
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von
Abfällen
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten
betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche
Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt,
102
Fassung: 01.01.2017