Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung
für Arbeitsuchende.
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den
Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.
(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über
Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den
Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers
und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März
2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen
und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer
Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf
Kundenkonten erbracht.
(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel,
Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.
(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen
erbracht. Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von
Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im
Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe
von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile
davon, die
1.
den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden
Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten
Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und
wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Sektor Transport und Verkehr
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