Spalte A
Nr.
5.2.3
Spalte B
Anlagenkategorie
Auszahlungssystem
Spalte C
Spalte D
Bemessungskriterium
Schwellenwert
Leistungsfälle zur Sicherung
500 000
des Lebensunterhalts in der
Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch
Leistungsfälle
500 000
Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und
Arbeitslosenversicherung/Jahr
oder
Anzahl der
500 000
Versicherungskonten des
Sozialversicherungsträgers
der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
Leistungsfälle zur Sicherung
500 000
des Lebensunterhalts in der
Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 - 1922)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
1.1)
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2
Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der BodenabfertigungsdienstVerordnung.
1.2)
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2
Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.
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