d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
5.
Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten
Anlagenkategorie zuzuordnen sind.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind,
von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000
versorgten Personen wie folgt berechnet:
90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte
Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen
verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats,
Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter
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