Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad
zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.
6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang
(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger
betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben,
wenn die Anlagen
a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,
b)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
c)
unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich
aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100
autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen
IXPs.
9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer
Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80
Millionen Personen wie folgt berechnet:
250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000
10.
Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter
Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik
Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten
Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000
30/57