Bundesrecht konsolidiert
(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung
des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht
durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 104/2018)
Recht auf elektronischen Verkehr
§ 1a. (1) Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht
auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind
Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich,
finanzstrafbehördlich oder gemäß § 53d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991,
verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der
diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen
Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der
Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
(2) Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen
Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet
bekanntzumachen.
Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen
§ 1b. (1) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik
(Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, haben an der elektronischen Zustellung
teilzunehmen.
(2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen
nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss
verfügt.
(3) Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen
noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur
Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.
(4) Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser
Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen
Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Beachte für folgende Bestimmung
Zur Überschrift des 2. Abschnitts und § 2 Z 10: Sofern die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht
vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die
Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt
ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).
Z 10a findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6
letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 9).
2. Abschnitt
Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die
geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind
insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder
(alpha)nummerische Bezeichnungen;
2. „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder
mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt
wird;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2008)
4. „Eindeutige Identifikation“: elektronische Identifizierung gemäß Art. 3 Z 1 eIDAS-VO (Z 11);
www.ris.bka.gv.at
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