Bundesrecht konsolidiert
geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat
erfolgen.
(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments
auch für Dritte während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils
bestmöglich gewährleisten.
(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit
der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn
sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts
des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die
elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.
5a. Abschnitt
Haftungsbestimmungen
Haftung
§ 21a. (1) Umfang und Ausmaß des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens, sowie
allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen, richten sich nach den auf den Schadensfall sonst
anwendbaren Bestimmungen.
(2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben
unberührt.
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von
Amtssignaturen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
1. sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2.
oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten
des Betroffenen einzusetzen, oder
2. ein bPK eines anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt
oder
3. anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK
in einer unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
4. als Verantwortlicher des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten personenbezogene
Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
5. eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG), die mit einer
Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die
Tat begangen worden ist.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 23. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft.
Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
www.ris.bka.gv.at
Seite 16 von 19