StGB
311.0
§ 150
Notbetrug
1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn
es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt, mit Geldstrafe
bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen
Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner
Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit
diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nur auf Verlangen der in ihren
Rechten verletzten Person zu bestrafen.160
§ 151
Versicherungsmissbrauch
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,
1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte
Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder
2. sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen lässt,
ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.
3) Unter einer Behörde im Sinne des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung
berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur
Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer
Eigenschaft gleich.
Fassung: 01.01.2017
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