StGB 311.0 einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 75 000 Franken übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 136 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen 1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.147 2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5 000 Franken übersteigt; wenn jedoch der Schaden 75 000 Franken übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.148 4) Der Täter ist nur auf Verlangen der in ihren Rechten verletzten Person zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloss vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht.149 § 137150 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten Fassung: 01.01.2017 81

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