StGB
311.0
§ 128
Schwerer Diebstahl
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestossenen Bedrängnis oder
unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die
dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende
Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
3. an einer Sache von allgemein anerkannten wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer
allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder
in einem öffentlichen Gebäude befindet.
4. an einer Sache, deren Wert 5 000 Franken übersteigt.138
2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 75 000 Franken übersteigt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.139
§ 129
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen,
wer einen Diebstahl begeht,
1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte
oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder
Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt
oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel
oder einem anderen nicht zur ordnungsgemässen Öffnung bestimmten
Werkzeug eindringt,
2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten
Mittel öffnet,
3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziff.
1 genannten Mittel öffnet oder
4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine
Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
Person zu überwinden oder zu verhindern.
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Fassung: 01.01.2017