StGB
311.0
2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111, § 112
oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise
vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die
Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der
nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
§ 115
Beleidigung
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise
beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen
Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die im Abs. 1 genannte Tat öffentlich oder vor mehreren Leuten
begeht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in
Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
4) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu
hinreissen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu
beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist
entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die
seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
§ 116
Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer
anderen öffentlichen Behörde
Handlungen nach dem § 111, § 112 oder dem § 115 sind auch strafbar,
wenn sie gegen den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche
Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen
der §§ 111 Abs. 3 und 4 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.
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Fassung: 01.01.2017