StGB
311.0
3. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 99
Freiheitsentziehung
1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere
Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält
oder sie auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen
bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 100103
Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
Wer eine Person, die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand
befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, entführt, um sie sexuell
zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 101104
Entführung einer unmündigen Person
Wer eine unmündige Person entführt, um sie sexuell zu missbrauchen
oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 102
Erpresserische Entführung
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder
nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt
hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
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Fassung: 01.01.2017