311.0 StGB bis 251) und Landesverrat (§§ 252 bis 258) sowie strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung (§§ 259 und 260); 2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen liechtensteinischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4), einen liechtensteinischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4a) oder einen liechtensteinischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4b) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als liechtensteinischer Beamter, liechtensteinischer Amtsträger oder liechtensteinischer Schiedsrichter begeht;68 2a. ausser dem Fall der Ziff. 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn69 a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder b) die Tat zugunsten eines liechtensteinischen Amtsträgers oder liechtensteinischen Schiedsrichters begangen wurde; 3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das bei einem liechtensteinischen Gericht oder einer liechtensteinischen Verwaltungsbehörde anhängig ist; 4. Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 122), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 123), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes (§ 124), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), die Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung (§ 239), kriminelle Organisation (§ 278a) und die Verbrechen gegen die Bestimmungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;70 4a. Genitalverstümmelung im Sinne von § 90 Abs. 3, erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Ziff. 3, verbotene Adoptionsvermittlung (§ 193a), Vergewaltigung (§ 200), sexuelle Nötigung (§ 201), sexuelle Belästigung gegenüber Unmündigen nach § 203 Abs. 2, sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 205), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher (§ 207), sexueller Missbrauch von Minderjährigen (§ 208), Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen (§ 209), unsittliches Einwirken auf 40 Fassung: 01.01.2017

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