StGB
311.0
3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme unterbricht die Verjährung. Hört die
Unterbrechung auf, ohne dass der Verurteilte endgültig entlassen wird, so
beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von
neuem zu laufen.
7. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 61
Zeitliche Geltung
Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den
Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
§ 62
Strafbare Handlungen im Inland
Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland
begangen worden sind.
§ 63
Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem
liechtensteinischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.
§ 64
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze
des Tatorts bestraft werden
1) Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:67
1. Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249
Fassung: 01.01.2017
39