StGB
311.0
§ 38
Anrechnung der Vorhaft
1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft
und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe
bedrohten Handlung
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits
auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt
worden ist.
2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe massgebend.
§ 39
Strafschärfung bei Rückfall26
1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er
diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer
Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Massnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüsst, so kann, wenn er nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung
eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die
zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten.
2) Eine frühere Strafe bleibt ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung
bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist
werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung
einer Vorhaft verbüsst worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des
Urteils.
§ 40
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im §
31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener
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Fassung: 01.01.2017