StGB
311.0
hindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
§ 268
Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen
Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
19. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
§ 269
Widerstand gegen die Staatsgewalt
1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und
wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer
Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall
einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung,
durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder
der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder
die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstösst.
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Fassung: 01.01.2017