StGB
311.0
§ 24
Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor
der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe
anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei
denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
2) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist
nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts
wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.
§ 25
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
1) Vorbeugende Massnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen.
Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch
nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Massnahme entscheidet das
Gericht.
3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig
ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen.
4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher aufrecht zu erhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen
mindestens alle sechs Monate zu prüfen.
§ 26
Einziehung
1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten
Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei
Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese
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Fassung: 01.01.2017