StGB
311.0
2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich
macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen
(Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht
handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter
nicht von Strafe.
3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen
offenbaren, in verfassungswidriger Weise den monarchischen, demokratischen, parlamentarischen oder rechtsstaatlichen Aufbau des Fürstentums
Liechtenstein zu beseitigen oder ein verfassungsmässig gewährleistetes
Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches
Recht zu verstossen.
§ 253
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
1) Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er weiss,
dass es ein Staatsgeheimnis ist, und diese Verpflichtung unter Umständen
verletzt, unter denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder
zugänglich werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252
Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht
von Strafe.
§ 254
Ausspähung von Staatsgeheimnissen
1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung
des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums
Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenFassung: 01.01.2017
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