StGB
311.0
tentum Liechtenstein gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
§ 243
Tätige Reue
1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig
die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt
sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder
der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den
Erfolg abzuwenden.
§ 244
Vorbereitung eines Hochverrats
1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats
verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise
vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrössert oder wer einen Hochverrat im
Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
§ 245
Tätige Reue
1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu
bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an
der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 246
Staatsfeindliche Verbindungen
1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschliesslicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der
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Fassung: 01.01.2017