StGB
311.0
§ 234
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine verringerte Geldmünze
1. mit dem Vorsatz, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem
anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
2. als vollwertig ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 75 000 Franken übersteigt, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.251
§ 235
Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen
(§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an
sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
§ 236
Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte
Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist,
wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als
echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch
strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 genannten Handlungen
für einen anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar zu machen, das
Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat.
Fassung: 01.01.2017
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