StGB
311.0
§ 221246
Aufgehoben
11. Abschnitt
Tierquälerei
§ 222247
Tierquälerei
Aufgehoben
12. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von
Urkunden und Beweiszeichen
§ 223
Urkundenfälschung
1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte
Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis
eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht
werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde
im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder
einer Tatsache gebraucht.
§ 224
Fälschung besonders geschützter Urkunden
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung
auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche
Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung
oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017