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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des
Telekommunikationsgesetzes). Die rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung
erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig
zu übermitteln.
(4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse auf die bei ihm
drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglichkeit weist das Bundesamt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene
Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
auf technische Mittel hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch den Betreiber
der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das
betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse selbst beseitigt werden können.
(5) Das Bundesamt kann personenbezogene
Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 übermitteln.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen.
Im Falle der Weitergabe der Information nach § 5
Absatz 5 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 5 Absatz 5 vorliegen, ergeht darüber
keine Benachrichtigung an die betroffene Person,
sofern und solange überwiegende schutzwürdige
Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2
die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von
ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu
machen.
(7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils
bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres über
1. die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten
nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt
übermittelt wurden und
2. die Übermittlungen nach Absatz 5.
(8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für
ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst
sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften
über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 14“ die Wörter „und 14a“ eingefügt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit
oder an die betroffenen Kreise
richten:
a) Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen
Produkten und Diensten,
b) Warnungen vor Schadprogrammen,
c) Warnungen bei einem Verlust
oder einem unerlaubten Zugriff
auf Daten und
d) Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von
Produkten.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Hersteller betroffener Produkte sind
rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen
zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,
1. wenn hierdurch die Erreichung des mit der
Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird
oder
2. wenn berechtigterweise davon ausgegangen
werden kann, dass der Hersteller an einer
vorherigen Benachrichtigung kein Interesse
hat.
Soweit entdeckte Sicherheitslücken oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden
sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil
das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu
warnenden Personen einschränken. Kriterien für
die Auswahl des zu warnenden Personenkreises
nach Satz 3 sind insbesondere die besondere
Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die
besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das
Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung
der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen
warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in
der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und
Dienste empfehlen.“
10. § 7a wird wie folgt gefasst:
„§ 7a
Untersuchung der
Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
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