Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10
Absatz 5.
(5) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2
sind verpflichtet, sich gleichzeitig mit der Vorlage
der ersten Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach
Absatz 1 beim Bundesamt zu registrieren und eine
zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbare Stelle
zu benennen. Die Übermittlung von Informationen
durch das Bundesamt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Stelle.
(6) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 können eine freiwillige Registrierung beim Bundesamt
und die Benennung einer zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbaren Stelle vornehmen. Die
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an
diese Stelle.
(7) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2
haben ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Pflicht zur
Vorlage der Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach
Absatz 1 besteht, die folgenden Störungen unverzüglich über die nach Absatz 5 benannte Stelle an
das Bundesamt zu melden:
1. Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der
Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten
oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung geführt haben,
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall
oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Erbringung der Wertschöpfung führen können.
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu
den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der betroffenen Informationstechnik und der
Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.
(8) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 haben spätestens ab dem 1. November 2021 die folgenden Störungen unverzüglich an das Bundesamt
zu melden:
1. Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der
Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten
oder Prozesse, die zu einem Störfall nach der
Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden
Fassung geführt haben,
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall
nach der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung führen können.
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Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu den
technischen Rahmenbedingungen, insbesondere
zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der
betroffenen Informationstechnik und der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.
(9) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
ein Unternehmen ein Unternehmen im besonderen
öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1
Nummer 2 ist, aber seine Pflichten nach Absatz 5
nicht erfüllt, so kann das Bundesamt verlangen:
1. eine rechnerische Darlegung, wie hoch die vom
Unternehmen erbrachte inländische Wertschöpfung nach der in der Rechtsverordnung nach
§ 10 Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethode ist, oder
2. eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass das Unternehmen
nach der in der Rechtsverordnung nach § 10
Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethode
kein Unternehmen im besonderen öffentlichen
Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2
ist.“
19. § 9 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 4a ersetzt:
„(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
1. informationstechnische Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat die Erteilung des Zertifikats nicht nach
Absatz 4a untersagt hat.
Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das
Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat zur Prüfung nach
Absatz 4a vor.
(4a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat kann eine Zertifikatserteilung nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende
öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.“
20. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt:
„§ 9a
Nationale Behörde für
die Cybersicherheitszertifizierung
(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für
die Cybersicherheitszertifizierung im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.
(2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 9 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen,
als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für
die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54
der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses
Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung
durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
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