Bundesrecht konsolidiert
3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines
Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.
(2) Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1
genannte Rechtsfolge nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie
nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf
Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder
weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist
mit Rechtskraft des Urteils.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
§ 28. (1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare
Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen
gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur
Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach
dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen Strafmilderung
abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen
vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
(2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder
sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide
Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist
eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen
anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung der
Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.
(3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt
der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu
erkennen.
(4) Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hiefür auf Grund einer
oder mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.
Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
§ 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen
die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie
verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten
derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.
Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
§ 30. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte
ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung
zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.
Strafe bei nachträglicher Verurteilung
§ 31. (1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat
verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden
können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die
für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die
nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die
Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
(2) Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn
die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.
Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
§ 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen
Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
(2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die
noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu
bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch
Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
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