Bundesrecht konsolidiert
Neunzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen
Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als
Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der
Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstößt.
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270. (1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Verstrickungsbruch
§ 271. (1) Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist,
zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, die der Verstrickung entzogene Sache zurückstellt.
Siegelbruch
§ 272. (1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes
angelegt hat, um eine Sache unter Verschluß oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer
einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder
unter Verschluß oder in Beschlag genommen wird.
Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
§ 273. (1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es von einer Behörde zur
Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder den Inhalt des Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den
Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche
Beeinträchtigung erreicht wird.
Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
Schwere gemeinschaftliche Gewalt
§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt,
dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 84 bis
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