Bundesrecht konsolidiert
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
§ 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder
betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
Begünstigung feindlicher Streitkräfte
§ 257. (1) Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen
die Republik Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die
Republik Österreich Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen
die Republik Österreich beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder
bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft oder dem österreichischen
Bundesheer einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die
Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.
Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
§ 258. (1) Wer
1. über ein Rechtsverhältnis zwischen der Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer und
einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen der Republik Österreich oder einem ihrer
Bundesländer und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
von Bedeutung ist,
ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt und
dadurch die Interessen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten Beweismittel
Gebrauch macht und dadurch die Interessen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer
gefährdet.
Siebzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
§ 259. Wer, ohne Soldat zu sein, einen anderen bestimmt, eine ausschließlich im Militärstrafgesetz
mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder eine der in den §§ 16, 19 und
21 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen auszuführen oder sonst zur Ausführung
einer solchen Handlung beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat aber mit
Beziehung auf die im § 18 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begeht, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wehrmittelsabotage
§ 260. Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend
der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, oder einen
dafür bestimmten Werkstoff entgegen einer übernommenen Verpflichtung nicht oder fehlerhaft herstellt
oder liefert und dadurch wissentlich die Landesverteidigung, die Schlagkraft des Bundesheeres oder eines
Teiles des Bundesheeres oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
Geltungsbereich
§ 261. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die
Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen
(Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren
Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen
Parlament sowie für Volksabstimmungen.
www.ris.bka.gv.at
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