Bundesrecht konsolidiert
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer
berufsmäßig betreuten Person,
2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter
mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder
von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu
erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3) Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Kuppelei
§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter
den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person
verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen
Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
§ 214. (1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur
Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer
anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
Zuführen zur Prostitution
§ 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
§ 215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur
Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder
einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der
Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.
(2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter
Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder
grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person
zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2a) Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person
mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische
Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet.
(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von
anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende
geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine
solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder
seine Schamgegend zur Schau stellt.
Zuhälterei
§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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