Bundesrecht konsolidiert
einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so
begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist
zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter
Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten
minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3
und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine
pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.
(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische
Darstellung Minderjähriger zugreift.
(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person
oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen
Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine
geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst,
an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2,
jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen
Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters
dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne
Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um
eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
(5) Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung
und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
(Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. , BGBl. I Nr. 117/2017)
2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu
seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung
der Darstellung verbunden ist.
(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 eine pornographische Darstellung einer
mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem
Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
2. eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst
besitzt.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten
Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine
geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche
Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer
Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich
vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
www.ris.bka.gv.at
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