Bundesrecht konsolidiert
(2) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
§ 163. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des
Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht
bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung
eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren
vereitelt oder schmälert.
Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
§ 163a. (1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG,
BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem
Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in
1. einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen
an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes
Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,
2. einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,
3. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder
sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,
4. Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer
(§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oder
5. einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital
betrifft,
eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der
künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information
(§ 189a Z 10 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände,
die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer
Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den
Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der
angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug
auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173
vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind.
(4) Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163b mit Strafe bedroht
ist.
Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
§ 163b. (1) Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer,
Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz, BGBl.
Nr. 379/1984) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit
vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes in
1. seinem Prüfungsbericht oder
2. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder
sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes
in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) falsch oder unvollständig darstellt
oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst
der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) in unvertretbarer
Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den
Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Abs. 1)
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